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   BVerwG, 27.06.1956 - I A 13.55   

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BVerwG, 27.06.1956 - I A 13.55 (https://dejure.org/1956,49)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.1956 - I A 13.55 (https://dejure.org/1956,49)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 1956 - I A 13.55 (https://dejure.org/1956,49)
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Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BVerwGG § 21; JEIA-Anweisung Nr. 29 Ziff. 5

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 5, 136
 
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Wird zitiert von ... (63)

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlaß individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfGE 7, 244 [254]; 18, 392 [396]; 20, 257 [269]; 28, 66 [86 ff.]; BVerwGE 5, 136 [141]; 12, 162 [170]; Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz , 1973, S. 16 ff., 24 ff., 55 ff., 90 ff.).
  • BVerwG, 12.01.1973 - VII C 3.71

    Anforderungen an einen Verwaltungsakt - Rechtscharakter einer mit keiner

    Für die Zahlung von Abgaben ist nicht immer ein Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) notwendig (vgl. BVerwGE 5, 136 [139]); dies wird auch in dem Urteil vom 10. April 1964 - BVerwG VII C 68.61 - eingeräumt.
  • BVerwG, 08.12.1961 - VII C 2.61

    Rechtsmittel

    Bezüglich eines der Vorläufer des Runderlasses Außenwirtschaft Nr. 61/56, nämlich des Runderlasses Nr. 56/51, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, daß er keine Rechtsverordnung, sondern eine Verwaltungsvorschrift darstelle (BVerwGE 2, 246 [248]; 3, 199 [202]; 5, 136 [138]; 5, 334 [336]), die ausschließlich an dem sie tragenden Besatzungsrecht des Art. 1 MRG 53, nicht aber am deutschen Recht zu messen sei (BVerwGE 5, 334 [336] und Urteil vom 13. Dezember 1956 - BVerwG I A 18.53 = NJW 1957 S. 922 = MDR 1957 S. 314 -).

    Diese JEIA-Anweisung ist im Gegensatz zu den Runderlassen Außenwirtschaft keine Verwaltungsvorschrift, sondern ein besatzungsrechtlicher Rechtsatz (BVerwGE 3, 199 [204]; 5, 136 [141]; 5, 334 [337]), der ungeachtet der "Übertragung" durch die JEIA-Anweisung Nr. 34 auf deutsche Stellen als solcher fortgilt.

    Den dort angestellten Erwägungen ist hinzuzufügen: Die Gebühr unterscheidet sich von den anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben, insbesondere von den Steuern, dadurch, daß sie als Gegenleistung für eine durch besondere Inanspruchnahme der Verwaltung ausgelöste besondere Leistung des Abgabengläubigers zu erbringen ist (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 RAO; BVerfGE 7, 244 [251]; BVerwGE 2, 246 [247]; 4, 342 [346]; 5, 136 [141]).

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